Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Harald Walter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Harald Walter ist tätig in der

W & W Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht und Familienrecht

Olvenstedterstr. 11
39108 Magdeburg

Telefon +49 (0) 391 7392373
Telefax +49 (0) 391 7392210

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht und Strafrecht 

Mitgliedschaften

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin
  • Justiziar und Rechtsabteilungsleiter der Stadtsparkasse Magdeburg
  • seit 1994 Rechtsanwalt
  • seit 1998 ADAC Vertragsanwalt

Aktuelles

5.2.2024 -LG Saarbrücken: Bei erkennbar geöffneter Autotür muss mindestens 1 m Seitenabstand vom Vorbeifahren eingehalten werden

LG Saarbrücken vom 10.11.2023, Az. 13 S 8/23

Ein Autofahrer befuhr eine innerstädtische Straße, die am Fahrbahnrand beparkt war. Ein am Rand stehender Autofahrer hatte seine hintere Tür auf der linken Seite geöffnet, um das Fahrzeug zu beladen. Das übersah der andere Autofahrende und kollidierte mit der Tür.

Der Halter des parkenden Autos verlangte Schadenersatz von der Versicherung des anderen Beteiligten. Diese verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf das Eigenverschulden, die Tür hätte nicht über einen längeren Zeitraum geöffnet sein dürfen. In erster Instanz nahm das Gericht eine hälftige Schadenteilung an, dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr.

Das LG Saarbrücken gab dem Kläger Recht und sprach ihm vollen Schadenersatz zu.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Autotür bereits geöffnet war und erkennbar in den Fahrstreifen hineinragte, als sich der Autofahrende näherte. Wenn eine solche Situation vorliege, müsse der Vorbeifahrende einen Seitenabstand von mindestens einem Meter einhalten, um eine Gefährdung auszuschließen. Hinzu komme hier, dass der Fahrer auf der Fahrbahn an der geöffneten Tür stand.

Dieser Abstand sei hier unstreitig nicht eingehalten. Die üblichen 50 cm reichten hier nicht aus, da die Gefahrenquelle sichtbar war.

Der Vorbeifahrende hafte daher allein.

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